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Verhinderungspflege

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Ersatzpflege beim Ausfall der Pflegeperson:

Ein Pflegebedürftiger im häuslichen Bereich hat einen Anspruch auf eine notwendige Ersatzkraft, wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Die Verhinderungspflege ist bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr möglich und kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderungspflege mindestens 6 Monate gepflegt hat.

Die Pflegekasse zahlt im Einzelfall bis zu 1640,- €.

Verhinderungspflege geht jetzt auch anders:

Waren Sie auch schon einmal in der Situation, dass Sie eine Einladung, einen eigenen Arzttermin, einen Theaterbesuch, eine Kaffeestunde oder Ähnliches absagen mussten, weil Sie für sich keine Vertretung organisieren konnten?

Der Gesetzgeber hat für solche Fälle Unterstützungsmöglichkeiten vorgesehen.

Wir haben das entsprechende Angebot für Sie!

Bei uns haben Sie die Möglichkeit, über die Verhinderungspflege stundenweise Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen. Sie können die Stunden bei uns nach Bedarf abrufen. Die Kosten werden von Ihrer Pflegekasse zusätzlich übernommen und beeinträchtigen nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes! Bei Interesse und Rückfragen und für zusätzliche Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.